Verletztengeld

Verletztengeld
Leistung der gesetzlichen  Unfallversicherung (§§ 45 ff. SGB VII).
- 1. Anspruch auf V. haben Versicherte, die infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder Ersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld u.a. (§ 45 I SGB VII) hatten. Auch soweit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich werden, wird unter den Voraussetzungen des § 45 II SGB VII Verletztengeld gezahlt.
- 2. Höhe: Wie das  Krankengeld; i.d.R. 80 Prozent des entgangenen regelmäßigen Entgelts, darf aber das entgangene Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen (§ 47 SGB VII).
- 3. Beginn: Das V. wird von dem Tag an gezahlt, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird bzw. mit Beginn der Heilbehandlung, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert.
- 4. Wegfall: Das V. endet entsprechend mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder des Heilverfahrens, ggf. mit Entstehen eines  Übergangsgeldanspruchs (§ 46 III SGB VII).
- 5. Anrechnung: Einkommen wird nach Maßgabe von § 52 SGB VII auf das V. angerechnet.

Lexikon der Economics. 2013.

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